Ansparrücklage und Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen


Kleine und mittlere Unternehmen können zur Förderung ihres Betriebes unter weiteren Voraussetzungen steuerliche Vergünstigungen wie die Ansparrücklage und die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber wollte diese Regelungen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 sowie durch das Steuersenkungsgesetz zunächst ganz streichen. Er hat sich aber während der Gesetzgebungsverfahren doch zugunsten des Mittelstandes entschieden. Die Ansparrücklage wurde allerdings für Wirtschaftsgüter, die ab dem Jahr 2001 angeschafft oder hergestellt werden, reduziert.

  • Ansparrücklage:

    Kleine und mittlere Betriebe, bei denen das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes oder des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebes im Jahr nicht mehr als 204.517 Euro (bis 31.12.2001 = 400.000 DM) beträgt (diese Voraussetzung gilt bei den sog. Überschussermittlern stets als erfüllt), können für die zukünftige Beschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine Ansparrücklage vornehmen. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben darf der Einheitswert nicht höher als 122.710 Euro (bis 31.12.2001 = 240.000 DM) sein.

    Dabei konnte für das Jahr 2000 noch eine gewinnmindernde Rücklage von bis zu 50 % der späteren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern gebildet werden, die ein Unternehmen in 2001 oder 2002 beschaffen wollte.
    Ab dem Wirtschaftsjahr 2001 wird die Ansparrücklage durch die Neuregelungen des Steuersenkungsgesetzes von 50 % auf 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten reduziert.

    Die Höhe der Ansparrücklage ist auf 154.000 Euro (bis 31.12.2001 = 300.000 DM) begrenzt. Eine Rücklage kann im Gegensatz zur Sonderabschreibung (siehe nachfolgend) auch gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut nicht mindestens ein Jahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes verbleibt, oder wenn das Wirtschaftsgut im Betrieb des Steuerpflichtigen nicht ausschließlich oder nicht fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (z. B. für einen Pkw). Die Investitionsabsicht ist lediglich jeweils glaubhaft zu machen.

    Wird die Investition nicht realisiert, ist die Rücklage mit einem Gewinnzuschlag von jeweils sechs Prozent pro Jahr ihres Bestehens aufzulösen.

    Ausnahme: Existenzgründer können unter weiteren Voraussetzungen Sonderregelungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören eine verlängerte Ansparrücklagenzeit von sechs Jahren, eine Ansparrücklage in Höhe von bis zu 307.000 Euro (bis 31.12.2001 = 600.000 DM) je Betrieb und der Entfall des Gewinnzuschlags von 6 % bei Nichtrealisieren der Investition.
  • Sonderabschreibung:

    Kleine und mittlere Betriebe (wie oben) können ihre steuerliche Belastung auch senken, indem sie eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch nehmen. Die Sonderabschreibung kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den vier folgenden Jahren neben der normalen Abschreibung vorgenommen werden.

    Weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung sind jedoch eine betriebliche Nutzung der begünstigten Wirtschaftsgüter von mindestens 90 % (i. d. R. keine Pkws) und der Verbleib von mindestens einem Jahr im Betrieb des Steuerpflichtigen.

    Anmerkung:
    Das StEntlG 1999/2000/2002 fügt eine Voraussetzung hinzu. So können Sonderabschreibungen nur noch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, für die vorher eine Ansparrücklage gebildet wurde. Diese Regelung gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt werden. Bis einschließlich des Jahres 2000 können also Sonderabschreibungen nach altem Recht (ohne Ansparrücklage) vorgenommen werde.

    Die Regelung, nach der eine Sonderabschreibung nur in Anspruch genommen werden kann, wenn für das Wirtschaftsgut eine Ansparrücklage gebildet wurde, führt zu keiner betragsmäßigen Begrenzung der Sonderabschreibung auf den Rücklagenbetrag. Die Regelung stellt lediglich die Abhängigkeit der Sonderabschreibung von der Ansparrücklage dem Grunde nach her.

    Beispiel: Für die Anschaffung einer Maschine im Wert von 600.000 Euro bildet Herr X. in der Bilanz 2005 eine steuersparende Ansparrücklage in Höhe von 50.000 Euro. Nach Lieferung der Maschine im Jahre 2006 kann Hr. X. neben der regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % der Anschaffungskosten (im Beispielsfalle 120.000 Euro) in Anspruch nehmen.

    Das bei der Rücklagenbildung benannte Wirtschaftsgut muss mit dem später tatsächlich angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgut artgleich, d. h. zumindest funktionsgleich sein.

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