Sonderabschreibungen im Jahr der Betriebseröffnung ohne Bildung einer Ansparrücklage - hier "Photovoltaikanlage" |
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Im Urteilsfalle eröffnete ein Steuerpflichtiger einen Gewerbebetrieb mit dem Gegenstand "Stromerzeugung". Diese erfolgte über eine Photovoltaikanlage. Auf die (Netto-)Anschaffungskosten nahm er "Sonderabschreibungen" in Höhe von 20 % vor. Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist das o. a. BFH-Urteil in allen vergleichbaren offenen Fällen anzuwenden. Eine zeitliche Anwendungsbeschränkung auf Feststellungs- bzw. Veranlagungszeiträume vor Inkrafttreten der Regelungen im Einkommensteuergesetz vor dem 1.1.2003 besteht nicht. |
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