Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung/Erststudium |
||||
Die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die einen weitergehenden Abzug als vorab entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben allgemein für Ausbildungskosten zugelassen hat (z. B. für die erstmalige Berufsausbildung, Umschulungsmaßnahmen, ein berufsbegleitendes Erst- oder Promotionsstudium), ist damit nur noch bis zum 31.12.2003 anwendbar. Die neue gesetzliche Vorschrift lässt einen Abzug als Werbungskosten nur noch dann zu, wenn die Aufwendungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstehen, also beruflich bedingt sind. |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |