Begünstigung einer Praxisveräußerung bei Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang |
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Laut dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6.8.2001 ist die Entwicklung der zurückbehaltenen Mandate nach der Veräußerung unerheblich, solange die o. g. Wertgrenze eingehalten wird. Die Hinzugewinnung neuer Mandate/Patienten "innerhalb" der "gewissen" Zeit nach Betriebsaufgabe ist auch ohne Überschreiten der 10-%-Grenze in jedem Fall steuerlich schädlich, da eine Betriebsaufgabe dann tatsächlich nicht stattgefunden hat. Die Veräußerungserlöse sind dann als laufender Gewinn zu erfassen. |
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