Reform der Erwerbsminderungsrente


Die Reform ist zum 1.1.2001 in Kraft getreten und ersetzt die Aufteilung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente.
  • Eine volle Erwerbsminderungsrente erhält künftig derjenige, der weniger als 3 Stunden
    auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann.
  • Eine halbe Erwerbsminderungsrente erhält, wer zwischen 3 und weniger als 6 Stunden
    arbeiten kann.
Versicherte, die noch mindestens 3, aber nicht mehr 6 Stunden täglich arbeiten können, das verbliebene Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit aber nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können, erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente.

Versicherte, die bei In-Kraft-Treten der Reform das 40. Lebensjahr vollendet haben, haben weiterhin einen Anspruch auf Teilrente wegen Berufsunfähigkeit. Sie erhalten eine halbe Erwerbsminderungsrente auch dann, wenn sie in ihrem bisherigen oder einem zumutbaren anderen Beruf nicht mehr 6 Stunden täglich arbeiten können.

Für Versicherte, die am 31.12.2000 bereits eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, wird das derzeit geltende Recht beibehalten.

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