Telefonwerbung bei Unternehmen und Privatpersonen |
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Zum einen die passive Werbung, hier geht die Aktivität vom Interessenten aus. Der Interessent wird durch Zeitungsanzeigen, Fernsehwerbespots o. ä. dazu animiert, sich per Telefon unter der angegebenen Rufnummer näher über das Produkt oder die Dienstleistung zu informieren. Dies ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Bei der zweiten Art handelt es sich um aktive Telefonwerbung, d.h. die Initiative geht vom Werbenden aus. Diese Variante der Telefonwerbung ist gegenüber Privatpersonen wettbewerbswidrig. So hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil ausgeführt, dass z. B. eine Versicherung nicht ohne Einverständnis bei dem Versicherungsnehmer anrufen darf, um ihn zur Versicherung eines weiteren Risikos zu veranlassen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Angerufene vorher sein Einverständnis für einen Anruf zu Werbezwecken gegeben hat. (BGH-Urt. v. 8.12.94 - I ZR 189/92) Bei der Telefonwerbung im gewerblichen Bereich ist die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit differenzierter. Grundsätzlich ist sie auch hier wettbewerbswidrig. Wird für eine Sache oder eine Dienstleistung geworben, die für den Gewerbebetrieb des Beworbenen interessant sein kann, rechtfertigt dieses ggf. diese Art der Werbung. Darüber hinaus muss es einen konkreten Grund geben, bei dem Angerufenen gerade telefonisch anstatt z. B. schriftlich zu werben. Mit einem vorgeschobenen Grund, dem die eigentliche Werbeaktion folgt, kann die Einschränkung zur Telefonwerbung nicht umgangen werden. Das Oberlandesgericht in Stuttgart hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Unternehmen die Aktualität eines elektronischen Branchenbuches (EBB) überprüfen wollte. Den eigentlichen Grund des Anrufs sahen die Richter allerdings darin, dass hier entgeltliche Werbeeinträge verkauft werden sollten. Ein normaler Eintrag im EBB lässt den Schluss auf eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung, bei der ein Telefonanruf zulässig ist, nicht zu. (OLG Stuttgart - 2 U 48/97) |
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